Keine Verlängerung der Überstellungsfrist, wenn zuvor nicht in einer verständlichen Sprache über die Pflicht belehrt wurde, jedes vorübergehende Verlassen der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Nach meiner Auffassung bestand diese Pflicht hier allerdings auch schon deshalb nicht, weil der Mandantin zuvor gar keine entsprechende Verfügung dieses Inhalts zugestellt worden war.
Mit freundlichen Grüßen
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